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Statzung der SG Simmersberg Schnett
Satzung
Logo der SG Simmersberg Schnett
Satzung
§1 Name, Rechtsform und Sitz
Die Sportgemeinschaft "Simmersberg" Schnett ist die freiwillige
Vereinigung der Abteilungen Fußball, Wintersport und Wandern- und Touristik.
Die Sportgemeinschaft "Simmersberg" Schnett wurde am aus der vorhergehenden
Sportgemeinschaft "Empor" Schnett umbenannt. `
Die Sportgemeinschaft Simmersberg Schnett hat ihren Sitz in Schnett.
§2 Symbol
Die Vereinsfarben der Sportgemeinschaft "Simmersberg" Schnett sind
Schwarz und Weiß.
Das Wahrzeichen der Sportgemeinschaft "Simmersberg" Schnett ist
das Höhenhaus am Simmersberg.
§3 Grundsätze und Zweck
1. Die Sportgemeinschaft. "Simmersberg" Schnett verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
2. Der Vereinszweck besteht in der Förderung des allgemeinen Sports durch:
- Abhalten von geordnetem Turn-, Sport-, Spiel- und Wettkampfbetrieb
- Errichten und Instandhaltung von Sportanlagen, den dazugehörigen Räumlichkeiten
und Sportgeräten
- Aus- und Fortbildung, sowie Einsatz von Übungsleitern und Kampfrichtern
- Durchführung von Versammlungen, sportlichen Veranstaltungen, Festlichkeiten
und allgemeine Veranstaltungen zur Mitgliederpflege und Werbung neuer Freunde
- Förderung einer sinnvollen, lebensfrohen Freizeitgestaltung
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche aus dem
Vereinsvermögen.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
6. Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim
Vorstand (S7) um Aufnahme nachsucht.
2. Minderjährige und sonstige beschränkt geschäftsfähige
Mitglieder bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsrat zu. Dieser entscheidet entgültig
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritterklärung, Ausschluss oder
Tot.
Die dem Vorstand gegebene schriftliche Austrittserklärung ist jederzeit
zum Schluss eines Kalenderjahres möglich.
2. ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten
in erheblicher Weise gegen die Vereinsinteressen, gegen die Vereinssatzung
verstößt oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
3. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsrat mit 2/3-Mehrheit der
erschienenen Vereinsmitglieder. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung
gegeben. Gegen den Beschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe
die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig.
Diese entscheidet mit 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder auf
ihrer ordentlichen Versammlung, sofern keine außerordentliche Versammlung
stattfindet.
4. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens
nach Jahresablauf möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ,
dass über den Ausschluss entschieden hat.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Ein Mitglied kann aus den gleichen Gründen wie in §6 Abs.2 genannten
Vorraussetzungen,
durch Verwarnung oder Verweis
oder
durch Geldbuße bis zum Betrag von ................. Euro oder mit einer
Sperre von längsten einem Jahr an der Teilnahme sportlicher oder sonstiger
Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, denen der Verein angehört
oder
durch Ruhen der Wählbarkeit für Vereinsämter bis zu zwei Jahren
gemaßregelt werden.
Diese Maßnahme kann auch das Betreten der Vereinssportanlagen (des Vereinsheimes}
von unbestimmter Dauer einschließen.
Über die obenstehenden Maßregelungen entscheidet der Vereinsrat
wie unter §6 Absatz 3
6. alle Beschlüsse sind dem betoffenen Mitglied in schriftlicher Form
mitzuteilen.
§6 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind: 1. SG-Leitung
2. Mitgliederversammlung
§7 Die SG-Leitung
1. Die SG-Leitung besteht aus dem SG-Leiter, dem
Stellvertreter sowie dem Vorstand, der aus 5 Personen besteht.
2. Die SG-Leitung wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Mehrere Leitungsämter können
nicht in einer Person vereinigt werden.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf einer Amtsperiode aus, ist
ein neues Leitungsmitglied innerhalb von 21 Tagen hineinzuwählen. Dieses
Leitungsmitglied nimmt bis zum Ende der Amtsperiode die Aufgaben des Ausgeschiedenen
wahr.
3. Die SG-Leitung gibt sich unter anderem eine Geschäftsordnung.
4. Eine Leitungssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden.
Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.
§8 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet
einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist spätestens drei Monate nach Ablauf
des jeweiligen Kalenderjahres einzuberufen.
2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch einen öffentlichen
Aushang. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu
geben.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Haushaltsplan,
über die Entlastung und Wahl des Vorstands und der Vereinsräte,
über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand
dar Tagesordnung sind.
Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für 2 Jahre eine zweiköpfige
Revisionskommission, die die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung
Bericht erstattet.
4. Wahl -und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder,
die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit
der einfachen Mehrheit der durch die erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
abgegebenen gültigen Stimmen. Gültige Stimmen sind nur..
JA - oder NEIN - Stimmen.
Für Beschlüsse über Satzungsänderungen des Vereins ist
eine 3/4-Mehrheit der erschienenen gültigen Stimmen erforderlich.
8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
Insbesondere sind die Beschlüsse genau zu formulieren und ihr Ergebnis
festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer
zu unterzeichnen.
Die Niederschrift ist innerhalb von 4 Wochen nach Beendigung der Mitgliederversammlung
zu erstellen und zur Einsichtnahme für alle Mitglieder auszuhängen.
Sie gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb der Einsichtsfrist von 4 Wochen
schriftlich gegen den Inhalt des Protokolls Einspruch beim Versammlungsleiter
erhoben wird.
§9 Abteilungen
Für die in der SG betriebenen. Sportarten und zur Durchführung der
Aufgaben gemäß §3 Abs.1 können mit Genehmigung der SG-Leitung
Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht das Recht zu, in ihrem
eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
§10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§11 Mitgliederbeiträge und Sonderleistungen der Mitglieder
Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und das Beitrags verpflichtet.
Darüber hinaus ist jedes Mitglied verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen
und Interessen der Sportgemeinschaft nach besten Kräften zu unterstützen.
über die Höhe und Fälligkeit der _Mitgliedsbeiträge beschließt
die SG-Leitung mit einfacher Mehrheit.
§12 Ordnungen
Die SG-Leitung kann mit einfacher Mehrheit eine Geschäftsordnung, Finanzordnung,
Jugendordnung und Ehrenordnung beschließen.
§13 Auflösung der SG
Die Auflösung der SG kann nur in einer zu diesem Zweck und unter Einhaltung
einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen
werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein.
Zur Beschlussfassung ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb
von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
2.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen,
die die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene SG-Inventar
in Geld umzusetzen haben.
2.
3. Das nach Auflösung/Aufhebung der SG oder Wegfall seines bisherigen
Zwecks verbleibende Vermögen ist der Gemeinde Schnett zu überweisen
mit der Auflage, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Aufhebung
der SG sind der übergeordneten Geschäftsstelle mitzuteilen.
Diese Satzung wurde am 04.03.1990
bei der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahresschlussversammlung)
mit 39 JA - Stimmen und NEIN - Stimmen beschlossen.
7 enthielten sich der Stim
Oliver Greiner©2003